Stand: März 2025
Präambel
Der Deutsch-Rumänische Verein Gießen e.V. ist eine Organisation zur Förderung der kulturellen, wissenschaftlichen, politischen und humanitären Beziehungen zwischen Menschen in bzw. aus Deutschland und Rumänien.
In diesem Verein finden alle Mitglieder eine ehrenamtlich wirkende Gesellschaft zur Vertiefung der deutsch-rumänischen Beziehungen und zur Förderung des interkulturellen Austauschs.
Alle Mitglieder, die dem Deutsch-Rumänischen Verein Gießen e.V. angehören, erkennen den bindenden Charakter dieses Vereins an und verpflichten sich, ihr Handeln an dieser Satzung und den Zielen des Vereins auszurichten.
Gegenseitiges Vertrauen, Glaubwürdigkeit, gemeinschaftliches Handeln sowie die Übereinstimmung von Wort und Tat bilden die Grundlage des Vereinslebens.
Der Verein ist offen für die Zusammenarbeit mit Personen und Organisationen, soweit sie die Ziele des Vereins unterstützen.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in dieser Satzung die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen: Deutsch-Rumänischer Verein Gießen e.V. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gießen eingetragen.
- Sitz des Vereins ist Wettenberg.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ?Steuerbegünstigte Zwecke? der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der kulturellen, wissenschaftlichen, politischen und humanitären Beziehungen zwischen Menschen in Mittelhessen sowie darüber hinaus. Insbesondere soll die Arbeit gegen Diskriminierung und der Kunst- und Kulturaustausch im Sinne eines friedlichen und gleichberechtigten Zusammenlebens aller Menschen unabhängig von ihrer Nationalität, Staatsangehörigkeit, Religion, ethnischen und kulturellen Herkunft gefördert werden.
- Ausdruck des internationalen Verständigungswillens sind Projekte und Veranstaltungen im Kultur- und Bildungsbereich sowie Begegnungen, die in ihrer Zielsetzung nach der humanitären, demokratischen und föderalen Entwicklung in Europa dienen sollen. Der Verein ist unabhängig von politischen Parteien, Religionsgemeinschaften wirtschaftlichen Gruppen und Einzelinteressen.
- Dieser Zweck wird verwirklicht durch:
- Veranstaltungen zur Förderung der Vereinsgemeinschaft
- Kulturelle Veranstaltungen wie Ausstellungen, Lesungen, Theater, Musik und Symposien
- Bildungsveranstaltungen und Seminare, deren Zweck die Förderung von Toleranz und internationaler Gesinnung ist
- Durchführung von interkulturellen Projekten und Begegnungen, die Partizipation und Integration fördern
.
- Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Schulen, Museen, Vereinen und Bildungsträgern im Sinne des Vereinszweckes
- Konzeption und Realisierung künstlerischer und wissenschaftlicher Projekte, die insbesondere auch den internationalen Austausch fördern sollen.
§ 3 Selbstlosigkeit/ Mittelverwendung
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 4 Vermögensbindung
- Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsch-Rumänische Gesellschaft e.V., Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
- Beschlüsse über die Änderung dieses Paragraphen dürfen nur in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt durchgeführt werden.
§ 5 Geschäftsjahr
- Der Verein wird für unbestimmte Dauer gegründet.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder jede Personengesellschaft sein, die folgende Bedingungen erfüllt:
- die Ziele des Vereins anerkennt und unterstützt,
- einen schriftlichen Mitgliedsantrag beim Vorstand einreicht.
- Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch einen schriftlichen Antrag. Die Antragsteller erkennen durch ihre Eintrittserklärung die Satzung und Ordnungen des Deutsch-Rumänischen Vereins Gießen e.V. an und übernehmen alle sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten. Minderjährige haben dem Aufnahmeantrag das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten zum Vereinsbeitritt sowie zur Ausübung der Mitgliederrechte anzufügen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder kann der Vorstand entscheiden. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, Antragstellern die Gründe hierfür mitzuteilen.
- Der Vorstand kann einstimmig auch juristische Personen als Mitglieder aufnehmen. Ein solches Mitglied muss dem Vorstand eine natürliche Person benennen, die es bei der Mitgliederversammlung vertritt. Es hat dort eine Stimme. Im Übrigen gilt Abs. 1 entsprechend. Bei der Aufnahme eines Mitglieds, das juristische Person ist, setzt der Vorstand den Mitgliedsbeitrag individuell fest.
- In besonderen Fällen können auch Persönlichkeiten, die sich im Sinne des Vereinszwecks verdient gemacht haben, Ehrenmitglieder werden.
- Die Mitgliedschaft ist weder bei natürlichen noch bei juristischen Personen an einen Wohnsitz oder Sitz in Gießen gebunden.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder persönlichen Ausschluss. Die Austrittserklärung eines Mitglieds muss in Textform mindestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam. Die Streichung als Mitglied kann bei Rückstand eines Jahresbeitrages erfolgen, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. Diese Streichung befreit nicht von der Begleichung rückständiger Beiträge. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand Widerspruch eingelegt werden. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Der Ausschluss eines Mitglieds kann zudem erfolgen, wenn dieses aufgrund seiner Handlungen in einem oder für einen Personenzusammenschluss,
- dessen Verfassungswidrigkeit nach § 46 Bundesverfassungs-gerichtsgesetz vom Bundesverfassungsgericht festgestellt wurde
- der nach § 5 Vereinsgesetz vom Bundesministerium des Innern oder einer obersten Landesbehörde oder einer nach Landesrecht zuständigen Behörde verboten wurde
- der vom Bundesamt für Verfassungsschutz oder einem Landesamt für Verfassungsschutz als Beobachtungsobjekt oder Verdachtsfall eingestuft wurde und das Ansehen des Deutsch-Rumänischen Vereins Gießen e.V. schädigt.
- Juristische Personen scheiden ferner bei ihrer Sitzverlegung aus Deutschland aus. Jedoch können leitende Angestellte als natürliche Person weiterhin als Mitglied geführt werden.
- Mitglieder, die mit Erreichen der Altersgrenze aus dem Berufsleben ausscheiden und/oder sich durch besondere Verdienste um den Verein verdient gemacht haben, können durch Vorstandsbeschluss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder von der Beitragspflicht befreien.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist sämtliches Eigentum des Deutsch-Rumänischen Vereins Gießen e.V., das sich im Besitz des Mitglieds befindet, zurückzugeben. Beim Ausscheiden aus einer Funktion sind die entsprechenden Unterlagen unverzüglich an den Verein zu übergeben. Das Mitglied haftet für Schäden aufgrund verspäteter Rückgabe sowie für die Folgen eigenmächtigen Handelns, das den Verein nicht verpflichten darf.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
- Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden.
- Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Bei juristischen Personen soll sich der Mitgliedsbeitrag an der Größe der juristischen Person, insbesondere an der Anzahl ihrer Mitarbeiter, orientieren.
- Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
- Alles Weitere regelt die Mitgliedschafts- und Beitragsordnung.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen dieser Satzung. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitglieder-versammlung. Er ist für die Geschäftsführung verantwortlich und führt die Geschäfte nach einem Geschäftsverteilungsplan, den er sich selbst gibt.
- Den Vorstand bilden:
- der Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Schatzmeister
- der stellvertretende Schatzmeister
- der Schriftführer
- der stellvertretende Schriftführer
- der Referent für Öffentlichkeits- und Social-Media-Arbeit
- der Referent für Kultur- und Sozialarbeit
- der stellvertretende Referent für Kultur- und Sozialarbeit
- der Referent für wissenschaftlichen und internationalen deutsch-rumänischen Austausch
- der Referent für Jugendarbeit
- bis zu vier Mitglieder des Beirats.
- Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei Schatzmeistern. Jeder ist vertretungsberechtigt. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Vertretungsvollmacht ist auf die Höhe des Vereinseigentums beschränkt. Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand.
- Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl neuer Mitglieder auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt.
- Zum Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Grundsätze der freien, geheimen und gleichen Wahl sind anzuwenden. Es sind offene Abstimmungen möglich, wenn dem die Mitglieder zustimmen. Jedes Mitglied hat das Recht, eine geheime Wahl einzufordern. Gewählt ist, wer die relative Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, übernimmt ein Stellvertreter seine Aufgaben oder im Falle von Ämtern ohne Stellvertreter kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
- Soll einem einzelnen oder mehreren gewählten Mitgliedern des Vorstandes gem. § 9, Abs. 2 a-k das Misstrauen ausgesprochen werden, so ist hierfür eine außerordentliche Mitgliederversammlung notwendig. Das Misstrauen wird dadurch ausgesprochen, dass die Tagung mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Nachfolger wählt. Ein Antrag auf Misstrauensvotum muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder gestellt werden. Mit dem Antrag ist fristgerecht schriftlich der Name des Kandidierenden zu nennen.
- Der Vorstand beruft seine Sitzungen mit einer Frist von zwei Wochen ein. Sitzungen finden entweder in Präsenz, hybrider oder digitaler Form statt. Die Einberufung der Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden und ist jedem Vorstandsmitglied schriftlich per Post und/oder elektronisch zu übermitteln. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, Punkte zur Tagesordnung anzumelden. Die Anmeldung hat spätestens drei Tage vor der jeweiligen Sitzung stattzufinden und ist vom Vorsitzenden nach Ende des letzten Tages der Frist an alle Vorstandsmitglieder zu übermitteln.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist. Im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet der versammlungsleitende Vorsitzende. Zu den Sitzungen des Vorstandes kann dieser Vereinsmitglieder zulassen. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen, jedoch gilt § 32 II BGB entsprechend.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Dem Vorstandsvorsitzenden kommt der Stichentscheid zu. Sollte der Vorstandsvorsitzende von der Beschlussfassung ausgeschlossen sein oder an ihr aus einem anderen Grund nicht teilhaben können, steht seinem Vertreter der Stichentscheid zu. Ausnahmsweise ist der Vorstand auch dann beschlussfähig, wenn eines oder mehrere seiner Mitglieder aufgrund von Krankheit, Bewusstlosigkeit oder Tod an der Beschlussfassung nicht teilnehmen kann bzw. können. In diesem Fall gelten die beschlussfähigen Mitglieder des Vorstandes als ?der Vorstand? im Sinne dieser Satzung. Ist ein Vorstandsmitglied dauerhaft von der Ausübung seiner Tätigkeit als Vorstand ausgeschlossen, ruft der Vorstand die Mitgliederversammlung ein, um ein neues Mitglied zum Vorstand zu wählen.
- Der Vorstand kann im schriftlichen oder elektronischen Verfahren (z.B. Umlauf-Verfahren) beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Buchführung, Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventuelle Nachträge
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung.Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- die Unterzeichnung aller Korrespondenzdie Einnahme von Mitgliedsbeiträgen
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliederndie Vertretung des Vereins bei Behörden
- Planung und Koordination von Veranstaltungen und Projekten
- Ausschluss von Mitgliedern und Sanktionen gem. § 7
- kommissarische Bestellung von ausgeschiedenen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands
- Beschlussfassung über Beiträge, Aufnahmegebühren sowie Gebühren für besondere Leistungen gem. § 8
- die Anmeldung von Änderungen im Register
- Veröffentlichungen von Schriften, Hinweisen, Informationen, Texten zur Kommunikation mit den Mitgliedern in deutscher, rumänischer Sprache oder in anderen Sprachen.
- Der Vorstand kann zur Behandlung einzelner Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Diese können auch mit Personen außerhalb des Vorstands, aus der Mitgliederschaft, sowie externen Fachkräften besetzt werden.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- Der Vorstand ist gehalten, in allen wichtigen Entscheidungen den Beirat zu hören.
§ 9 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann die Wahl der Kassenprüfer und deren Stellvertreter en Bloc durchgeführt werden. Die Wahl der Stellvertreter muss eine Reihenfolge ergeben.
- Die Amtszeit der Kassenprüfer und der Ersatzkassenprüfer beträgt drei Jahre. Eine direkte Wiederwahl ist nicht möglich. Kassenprüfer können jedoch nach einer Pause von mindestens einer Amtsperiode erneut gewählt werden. Die Mitgliederversammlung kann qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung durch den Gesamtvorstand beauftragen.
- Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt. Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstands.
§ 10 Beirat
- Dem Vorstand steht ein Beirat von mindestens zwei, höchstens vier Mitgliedern zur Seite. Mitglieder des Beirats dürfen zu dem Zeitpunkt der Wahl seit zwei Jahren kein Mitglied im Beirat sein.
- Der Beirat ist das Bindeglied zwischen den Mitgliedern und dem Vorstand.
- Die Mitglieder des Beirates werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Beiratsmitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden.
- Der Beirat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Amtszeit einen Vorsitzenden. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Beirat versammelt sich mindestens einmal im Jahr.
- Aufgaben und Rechte des Beirates:
- Der Beirat berät den Vorstand in allen wichtigen Fragen des Vereins und unterstützt ihn in strategischen und finanziellen Fragen.
- Der Beirat hat das Recht, den Vorstand zu einzelnen Vorhaben um Stellungnahme zu bitten. Der Vorstand ist verpflichtet dieser Bitte nachzukommen.
- Der Beirat hat die Pflicht, den Vorstand auf Fehlentwicklungen hinzuweisen und ggf. die Mitgliederversammlung darüber zu informieren.
- Der Beirat hat das Recht, Impulse und Anträge in die Mitgliederversammlung einzubringen.
- Der Beirat wirbt für die Ideen und Ziele des Vereins in der Öffentlichkeit.
§ 11 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird durch den Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in Textform, entweder schriftlich per Post oder elektronisch per E-Mail. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen nach Ende der Tagung zugänglich zu machen. Einsprüche gegen das Protokoll können nur von stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung beim Vorsitzenden geltend gemacht werden. Über Protokolleinsprüche entscheidet der Vorstand.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung, mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung, beschlussfähig.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich beantragen oder der Vorstand von sich aus dies für erforderlich hält. Sie ist bei ordnungsgemäßer Einladung, mindestens fünf Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung, beschlussfähig.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ist dieser nicht anwesend, von seinem Vertreter oder, wenn auch dieser nicht anwesend ist, von einem anderen Vorstand. Ist kein Vorstand anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
- Anträge zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung müssen schriftlich, spätestens zwei Wochen vor dem in der Einladung genannten Termin beim Vorsitzenden eingegangen sein. Anträge für eine außerordentliche Mitgliederversammlung entsprechend eine Woche vorher. Andernfalls können Anträge nur noch als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden, deren Behandlung nur mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen kann. Dringlichkeitsanträge können keine Satzungsänderungen oder Vereinsauflösungen zur Abstimmung stellen.
- Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig. Für Satzungsänderungen ist gem. § 13 eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Dem Antrag auf geheime Abstimmung ist stattzugeben, wenn von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt wird. Die geheime Abstimmung erfolgt schriftlich. Mitglieder können sich durch eine schriftlich bevollmächtigte Person vertreten lassen.
- In einer ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) stellen die Schatzmeister die Rechnung vor und lassen die Rechnungslegung genehmigen. Außerdem gibt der geschäftsführende Vorstand oder, soweit vorhanden, der Geschäftsführer den Geschäfts- und Tätigkeitsbericht ab.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl des Vorstandes
- Wahl des Beirates
- Wahl eines Kassenprüfers
- Beschlussfassung über den Jahresbericht des Vorstandes
- Beschlussfassung über den Haushaltsplan
- Feststellung der Mitgliederbeiträge und Umlagen
- Beschlussfassung über den Widerspruch gegen einen Ausschließungsgrund des Vorstandes
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
- Mitgliederversammlungen finden entweder in Präsenz, hybrider oder digitaler Form statt. Für die Teilnahme an einer digitalen Mitgliederversammlung müssen den Mitgliedern rechtzeitig die technischen Voraussetzungen mitgeteilt werden. Die Teilnahme muss über ein System erfolgen, das eine ordnungsgemäße Identifikation und die Ausübung der Mitgliederrechte (Stimmrecht, Teilnahme an Diskussionen, Antragsrecht usw.) gewährleistet.
§ 12 Sitzungsberichte
- Über die Vorstands- und Beiratssitzungen und über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die aufzubewahren sind.
- Niederschriften über Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer, bei Verhinderung des ersteren von seinem Stellvertreter, Niederschriften von Beiratssitzungen vom Beiratsvorsitzenden und Niederschriften über Mitgliederversammlungen vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
- Niederschriften des Vereinsvorstandes, Beirats oder der Mitgliederversammlung werden Mitgliedern in rumänischer Übersetzung ausgehändigt, wenn dies dem Vorstand notwendig erscheint. Inhalte und Wesensgehalte behalten ihre rechtliche Gültigkeit in der deutschen Fassung.
§ 13 Satzungsänderung
- Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden; zu diesem Beschluss ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
- Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.
- Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht bzw. Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, eigenständig zu beschließen und anzumelden. Die Mitglieder sind anlässlich der nächsten Mitgliederversammlung davon in Kenntnis zu setzen.
§ 14 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck sechs Wochen vorher einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Für die Beschlussfähigkeit gilt § 11 Abs. 6.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke gilt § 4 Abs. 1. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
- Diese Satzung ist am 24.06.2021 durch die Mitgliederversammlung beschlossen worden, eingetragen unter der Nummer VR 5141 beim Amtsgericht Gießen und mit der Eintragung in Kraft getreten. Sie wurde zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung am 07.03.2025 in Wettenberg.
- Die Änderung tritt mit dem Datum der Eintragung beim zuständigen Amtsgericht in Kraft.
Karsten Kopp, Vorsitzender
Laura Tu?u, stellvertretende Vorsitzende