Deutsch-Rumänischer Verein Gießen e.V.
Statut

Statut

Stand: Juni 2021

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen: Deutsch-Rumänischer Verein Gießen.
  2. Sitz des Vereins ist Wettenberg.
  3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz ?e.V.?

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ?Steuerbegünstigte Zwecke? der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der kulturellen, wissenschaftlichen, politischen und humanitären Beziehungen zwischen Menschen, die in Mittelhessen und außerhalb von Mittelhessen leben. Insbesondere soll die Arbeit gegen Diskriminierung und der Kunst- und Kulturaustausch im Sinne eines friedlichen und gleichberechtigten Zusammenlebens aller Menschen unabhängig von ihrer Nationalität, Staatsangehörigkeit, Religion, ethnischen und kulturellen Herkunft gefördert werden.
  3. Ausdruck des internationalen Verständigungs­willens sind Projekte und Veranstaltungen im Kultur- und Bildungsbereich sowie Begegnungen, die in ihrer Zielsetzung nach der humanitären, demokratischen und föderalen Entwicklung in Europa dienen sollen. Der Verein ist unabhängig von politischen Parteien, Religionsgemeinschaften wirtschaftlichen Gruppen und Einzelinteressen.
  4. Dieser Zweck wird verwirklicht durch:
    • Veranstaltungen zur Förderung der Vereinsgemeinschaft
    • Kulturelle Veranstaltungen wie Ausstellungen, Lesungen, Theater, Musik und Symposien
    • Bildungsveranstaltungen und Seminare, deren Zweck die Förderung von Toleranz und internationaler Gesinnung ist
    • Durchführung von interkulturellen Projekten und Begegnungen, die Partizipation und Integration fördern, z.B. Stadtführungen für Menschen mit rumänischem Migrationshintergrund Sprachtandems zwischen deutschen und rumänischen Muttersprachlern
    • Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Schulen, Museen, Vereinen und Bildungsträgern im Sinne des Vereinszweckes.
    • Konzeption und Realisierung künstlerischer und wissenschaftlicher Projekte, die insbesondere auch den internationalen Austausch fördern sollen.

§ 3 Selbstlosigkeit/ Mittelverwendung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 4 Vermögensbindung

  1. Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsch-Rumänische Gesellschaft e.V., Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  2. Beschlüsse über die Änderung dieses Paragraphen dürfen nur in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt durchgeführt werden.

§ 5 Geschäftsjahr

  1. Der Verein wird für unbestimmte Dauer gegründet.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden. Sie erkennen durch ihre Eintrittserklärung die Satzung und Bedingungen der Mitgliedschaft des Deutsch-Rumänischen Vereins an und übernehmen alle sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten.
  2. Die Anmeldung zum Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand des Vereins. Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen.
  3. Der Vorstand kann einstimmig auch juristische Personen als Mitglieder aufnehmen. Ein solches Mitglied muss dem Vorstand eine natürliche Person benennen, die es bei der Mitgliederversammlung vertritt. Es hat dort eine Stimme. Im übrigen gilt Abs. 1 entsprechend. Bei der Aufnahme eines Mitglieds, das juristische Person ist, setzt der Vorstand den Mitgliedsbeitrag individuell fest.
  4. Die Bedingungen der Mitgliedschaft regeln Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung gem. § 7, § 8 und § 9, Abs. 12 f-g.
  5. In besonderen Fällen können auch Persönlichkeiten, die sich im Sinne des Vereinszwecks verdient gemacht haben, Ehrenmitglieder werden.
  6. Die Mitgliedschaft ist weder bei natürlichen noch bei juristischen Personen an einen Wohnsitz oder Sitz in Gießen gebunden.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein bzw. durch Liquidation einer juristischen Person.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Quartals erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten werden muss.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Diese Streichung befreit das Mitglied nicht von der Begleichung rückständiger Beiträge und Umlagen.
  4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes: Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand Widerspruch eingelegt werden. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
  5. Juristische Personen scheiden ferner bei ihrer Sitzverlegung aus Deutschland aus. Jedoch können leitende Angestellte als natürliche Person weiterhin als Mitglied geführt werden.
  6. Mitglieder, die als natürliche oder als leitende/geschäftsführende Angestellte juristischer Personen nach Erreichen der Altersgrenze aus dem Berufsleben ausscheiden, werden ohne besonderen Beschluss als außerordentliche Mitglieder aufgenommen.

§ 8 Mitgliedsbeitrag

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden.
  2. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Bei juristischen Personen soll sich der Mitgliedsbeitrag an der Größe der juristischen Person, insbesondere an der Anzahl ihrer Mitarbeiter orientieren.
  4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen dieser Satzung. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist für die Geschäftsführung verantwortlich und führt die Geschäfte nach einem Geschäftsverteilungsplan, den er sich selbst gibt.
  2. Den Vorstand bilden:
    • die/der Vorsitzende
    • die/der Stellvertretende Vorsitzende
    • die/der Schatzmeister/in
    • die/der Schriftführer/in
    • die/der stellvertretenden Schriftführer/in
    • die/der Referenten/in  für Öffentlichkeits- und Social-Media-Arbeit
    • die/der Referenten/ in für Kultur- und Sozialarbeit
    • die/der stellvertretende/n Referent/in  für Kultur- und Sozialarbeit
    • die/der Referent/in für wissenschaftlichen und internationalen deutsch-rumänischen Austausch
    • die/der Referent/in für Jugendarbeit
    • bis zu vier Mitglieder des Beirats.
  3. Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden und der/dem Stellvertretenden Vorsitzenden und der/dem Schatzmeister/in. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Vertretungsvollmacht ist auf die Höhe des Vereinseigentums beschränkt. Die/Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand.
  4. Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl neuer Mitglieder auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt.
  5. Zum Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Grundsätze der freien, geheimen und gleichen Wahl sind anzuwenden. Es sind offene und geheime Abstimmungen möglich, wenn dem die Mitglieder zustimmen. Jedes Mitglied hat das Recht, eine geheime Wahl einzufordern. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
  6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, übernimmt ein/e Stellvertreter/in ihre/seine Aufgaben oder im Falle von Ämtern ohne Stellvertreter/in kann der Vorstand für die restliche Amtszeit der/des Ausgeschiedenen eine/n Nachfolger/in wählen.
  7. Soll einem einzelnen oder mehreren gewählten Mitgliedern des Vorstandes gem. § 9, Abs. 2 a-k das Misstrauen ausgesprochen werden, so ist hierfür eine außerordentliche Mitgliederversammlung notwendig. Das Misstrauen wird dadurch ausgesprochen, dass die Tagung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine/n Nachfolger/in wählt. Ein Antrag auf Misstrauensvotum muss von mindestens 1/3 der Mitglieder gestellt werden. Mit dem Antrag ist fristgerecht schriftlich der Name der/des Kandidierenden zu nennen.
  8. Der Vorstand beruft seine Sitzungen mit einer Frist von zwei Wochen ein. Die Einberufung der Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden und ist jedem Vorstandsmitglied schriftlich und/oder elektronisch zu übermitteln. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, Punkte zur Tagesordnung anzumelden. Die Anmeldung hat spätestens drei Tage vor der jeweiligen Sitzung stattzufinden und ist von der/vom Vorsitzenden nach Ende des letzten Tages der Frist an alle Vorstände zu übermitteln.
  9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 1/3 seiner Mitglieder anwesend ist. Im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet die/der versammlungsleitende Vorsitzende. Zu den Sitzungen des Vorstandes kann dieser Vereinsmitglieder zulassen.
  10. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der/dem Vorstandsvorsitzenden kommt der Stichentscheid zu. Sollte die/der Vorstandsvorsitzende von der Beschlussfassung ausgeschlossen sein oder an ihr aus einem anderen Grund nicht teilhaben können, steht seinem/seiner Vertreter/in der Stichentscheid zu. Ausnahmsweise ist der Vorstand auch dann beschlussfähig, wenn eines oder mehrere seiner Mitglieder aufgrund von Krankheit, Bewusstlosigkeit oder Tod an der Beschlussfassung nicht teilnehmen kann bzw. können. In diesem Fall gelten die beschlussfähigen Mitglieder des Vorstandes als ?der Vorstand? im Sinne dieser Satzung. Ist ein Vorstandsmitglied dauerhaft von der Ausübung seiner Tätigkeit als Vorstand ausgeschlossen, ruft der Vorstand die Mitgliederversammlung ein, um ein neues Mitglied zum Vorstand zu wählen.
  11. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen, jedoch gilt §32, Abs. 2 BGB entsprechend. Der Vorstand kann im schriftlichen oder elektronischen Verfahren (z.B. Umlauf-Verfahren) beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
  12. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Buchführung, Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventuelle Nachträge
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
    • die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung.
    • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    • die Unterzeichnung aller Korrespondenz
    • die Einnahme von Mitgliedsbeiträgen
    • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
    • die Vertretung des Vereins bei Behörden
    • Planung und Koordination von Veranstaltungen und Projekten
    • Ausschluss von Mitgliedern und Sanktionen gem. § 7
    • kommissarische Bestellung von ausgeschiedenen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands
    • Beschlussfassung über Beiträge, Aufnahmegebühren sowie Gebühren für besondere Leistungen gem. § 8
    • die Anmeldung von Änderungen im Register
    • Veröffentlichungen von Schriften, Hinweisen, Informationen, Texten zur Kommunikation mit den Mitgliedern in deutscher, rumänischer Sprache oder in anderen Sprachen.
  13. Der Vorstand kann zur Behandlung einzelner Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Diese können auch mit Personen außerhalb des Vorstands, aus der Mitgliederschaft, sowie externen Fachkräften besetzt werden.
  14. Der Vorstand ist gehalten, in allen wichtigen Entscheidungen den Beirat zu hören.

§ 10 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Kassenprüfer/in und eine/n Ersatzkassenprüfer/in, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann die Wahl der Kassenprüfer und deren Stellvertreter en Bloc durchgeführt werden. Die Wahl der Stellvertreter muss eine Reihenfolge ergeben.
  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer und der Ersatzkassenprüfer beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist nicht möglich. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung durch den Gesamtvorstand beauftragen.
  3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt. Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstands.

§ 11 Beirat

  1. Dem Vorstand steht ein Beirat von mindestens zwei, höchstens vier Mitgliedern zur Seite. Mitglieder des Beirats dürfen zu dem Zeitpunkt der Wahl seit zwei Jahren kein Mitglied im Beirat sein.
  2. Der Beirat ist das Bindeglied zwischen den Mitgliedern und dem Vorstand.
  3. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand für jeweils zwei Jahre berufen. Die Berufung erfolgt im Anschluss an die Mitgliederversammlung nach den Vorstandswahlen.
  4. Der Vorstand bestimmt die Anzahl der Beiratsmitglieder und einen Beiratsvorsitzenden.

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird durch den Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen.
  2. Zur Mitgliederversammlung muss in Textform, schriftlich oder in digitaler Form per E-Mail eingeladen werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der/vom Vorsitzenden und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen nach Ende der Tagung zugänglich zu machen. Einsprüche gegen das Protokoll können nur von stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung beim Vorsitzenden geltend gemacht werden. Über Protokolleinsprüche entscheidet der Vorstand.
    • Die ordentliche Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung, mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung, beschlussfähig.
    • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dieses schriftlich beantragen oder der Vorstand von sich aus dies für erforderlich hält. Sie ist bei ordnungsgemäßer Einladung, mindestens fünf Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung beschlussfähig.
  3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ist dieser nicht anwesend, von seinem Vertreter oder, wenn auch dieser nicht anwesend ist, von einem anderen Vorstand. Ist kein Vorstand anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
  5. Anträge zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung müssen schriftlich, spätestens zwei Wochen vor dem in der Einladung genannten Termin beim Vorsitzenden eingegangen sein. Anträge für eine außerordentliche Mitgliederversammlung entsprechend eine Woche vorher. Andernfalls können Anträge nur noch als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden, deren Behandlung nur mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen kann.
  6. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, lediglich bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der Anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenden Mitglieder. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Dem Antrag auf geheime Abstimmung ist stattzugeben, wenn mindestens 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt. Eine Abstimmung ist dann schriftlich durchzuführen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies beantragen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig. Lediglich bei Beschlüssen über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 1/3 der Mitglieder erforderlich. Mitglieder können sich durch schriftlich Bevollmächtigten vertreten lassen.
  7. In der ordentlichen Mitgliederversammlung legt der Schatzmeister Rechnung und lässt die Rechnungslegung genehmigen. Außerdem gibt der geschäftsführende Vorstand den Geschäftsbericht ab.
  8. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Wahl des Vorstandes
    • Wahl einer Kassenprüfers/ einer Kassenprüferin
    • Beschlussfassung über den Jahresbericht des Vorstandes
    • Beschlussfassung über den Haushaltsplan
    • Feststellung der Mitgliederbeiträge und Umlagen
    • Beschlussfassung über den Widerspruch gegen einen Ausschließungsgrund des Vorstandes
    • Satzungsänderungen
    • Auflösung des Vereins
  9. Ist eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlungen aus organisatorischen und/ oder gesundheitlichen Gründen in Präsenz nicht möglich, müssen die Mitglieder nicht mehr zwingend anwesend sein. Stattdessen kann der Vereinsvorstand den Mitgliedern ermöglichen
    • an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte (Stimmrecht, Teilnahme an Diskussionen, Antragsrecht usw.) im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben
    • ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

§ 13 Sitzungsberichte

  1. Über die Vorstands- und Beiratssitzungen und über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die aufzubewahren sind.
  2. Niederschriften über Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden und der/dem Protokollführer, bei  Verhinderung des ersteren von seinem Stellvertreter, Niederschriften von Beiratssitzungen vom Beiratsvorsitzenden und Niederschriften über Mitgliederversammlungen vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
  3. Niederschriften des Vereinsvorstandes, Beirats oder der Mitgliederversammlung werden Mitgliedern in rumänischer Übersetzung ausgehändigt, wenn dies dem Vorstand notwendig erscheint. Inhalte und Wesensgehalte behalten ihre rechtliche Gültigkeit in der deutschen Fassung.

§ 14 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorstandsvorsitzende und die/der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

  1. Diese Satzung ist am 24.06.2021 auf einer Online-Mitgliederversammlung beschlossen worden.
  1. Sie tritt mit dem Tag ihrer Verabschiedung in Kraft.
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